Parkhausordnung Pasing Arcaden

Stand: Dezember 2023

 

1. Mietvertrag

Mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages.

 

2. Kennzeichenerkennung und Datenverarbeitung

Mit der Einfahrt stimmt der Mieter der Kennzeichenerkennung und der dazu gehörigen Datenverarbeitung zum Zwecke der Parkraumbewirtschaftung zu bzw. dem Ermöglichen einer automatisierten Ein- und Ausfahrt der jeweiligen Kennzeichen und diese speichern und verarbeiten zu dürfen.

  • Speicherung des KfZ Kennzeichen für die Dauer Ihres Aufenthaltes, Ihr KfZ Kennzeichen ist Ihr Ticket
  • Unkompliziertes, nachhaltiges und schnelleres System
  • • Rechtsgrundlage: Die Datenverarbeitung der KFZ-Kennzeichenerkennung erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs 1 (b) und Art 6 Abs 1 (f) der DSGVO
  • Zweck der Verarbeitung: Zum Zwecke der Vertragserfüllung. Verhinderung von Betrugsfällen.
  • Speicherdauer: Löschung der Kennzeichen erfolgt sofort nach Ausfahrt.
  • Widerspruch: Für den Widerspruch gegen diese Verarbeitungstätigkeit können Sie das Parkhaus innerhalb von 15 Minuten kostenfrei wieder verlassen und die Daten werden sofort gelöscht.
  • Kontaktdaten des Verantwortlichen: mfi Betriebsgesellschaft mbH, Klaus-Bungert-Str. 1, 40468 Düsseldorf • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: Unibail-Rodamco-Westfield Germany GmbH, Klaus-Bungert-Str. 1, 40468 Düsseldorf, E-Mail: datenschutz@urw.com

Eine genaue Verfahrensbeschreibung für die Datenverarbeitung finden Sie unter: westfield.com/germany/pasingarcaden/parken

 

3. Mietpreis - Einstelldauer

Der Mietpreis für jeden beliebigen Einstellplatz entspricht der gültigen Gebührenordnung. Das Kfz kann nur gegen Rückgabe der Parkkarte und Bezahlung der Parkgebühr während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Bei bereits geöffneter Einfahrtsschranke ist der Mieter ebenso verpflichtet die Parkgebühr vor der Ausfahrt am Kassenautomaten zu entrichten. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkhausbetreiber berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Parkhausbetreiber bis zur Entfernung des Kfz ein der Gebührenordnung entsprechendes Entgelt zu. Die Höchsteinstelldauer beträgt 48 Stunden. Eine Verlängerung diese Zeitraums ist nur nach vorheriger persönlicher Rücksprache mit einem zuständigen Mitarbeiter des Parkhausbetreibers möglich. Mieter mit einem Dauerparkvertrag unterliegen nicht dieser Höchsteinstelldauer.

 

4. Haftung des Parkhausbetreibers

Der Parkhausbetreiber haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für alle Schäden, die nachweislich von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten wenigstens grob fahrlässig verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet, solche offensichtlichen Schäden unverzüglich, jedenfalls aber vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen. Der Parkhausbetreiber haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten sind.

 

5. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Parkhausbetreiber oder Dritten zugefügte Schäden. Außerdem haftet er für herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses. Der Mieter ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert sofort an den Parkhausbetreiber zu melden.

 

6. Pfandrecht

Dem Parkhausbetreiber steht wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückhaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu.

 

7. Benutzungsbestimmungen des Parkhauses

Im Parkhaus dürfen nur zugelassene Fahrzeuge mit gültigem Kennzeichen abgestellt werden. Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der dafür markierten Stellflächen abgestellt werden. Wenn der Benutzer dies nicht beachtet, ist der Parkhausbetreiber auch ohne vorherige Ankündigung berechtigt, nach seiner Wahl das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen oder den zusätzlichen Mietpreis für den unzulässig in Anspruch genommenen Abstellplatz zu berechnen. Bei Benutzung eines ausgewiesenen Behindertenparkplatzes ist der entsprechende Nachweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie den Anweisungen der Mitarbeiter des Parkhausbetreibers zu folgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO. Der Parkhausbetreiber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen. Bei durch Dritte verursachte Schäden besteht kein Versicherungsschutz durch den Parkhausbetreiber.

 

8. Sicherheitsvorschriften

Im Parkhaus darf nur im Schritttempo gefahren werden. Im Parkhaus ist nicht gestattet: Das Rauchen und die Verwendung von Feuer, das unnötige Laufen lassen und Ausprobieren von Motoren, das vorsätzliche Abstellen von Kfz mit undichtem Tank und Motor, der Aufenthalt unberechtigter Personen, der Aufenthalt über die Zeit des Abstell- und Abholvorganges hinaus, das Betanken der Fahrzeuge. Auf den Abstellplätzen und Fahrspuren des Parkhauses sowie den Einfahr- und Ausfahrrampen ist es untersagt, die Fahrzeuge zu reparieren, zu warten oder innen oder außen zu reinigen sowie Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öl abzulassen.